GenG § 13

Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft

§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung

Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490