EGBGB Artikel 45

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Sechster Abschnitt: Sachenrecht [1]

Artikel 45 Transportmittel [2]

(1) 1Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. 2Das ist

  1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,

  2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,

  3. bei Schienenfahrzeugen

    1. der Staat der Zulassung,

    2. mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder

    3. bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist.

(2) 1Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. 2Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1026) mit Wirkung v. 1. 6. 1999.

2Anm. d. Red.: Art. 45 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .