EGBGB Artikel 38

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Fünfter Abschnitt: Außervertragliche Schuldverhältnisse [1]

Artikel 38 Ungerechtfertigte Bereicherung [2]

(1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.

(2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist.

(3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1574) mit Wirkung v. 17. 12. 2009.

2Anm. d. Red.: Art. 38 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1026) mit Wirkung v. .