EGBGB Artikel 20
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Dritter Abschnitt: Familienrecht
Artikel 20 Anfechtung der Abstammung [1]
1Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. 2Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2942) mit Wirkung v. .