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EGBGB Artikel 2

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Erstes Kapitel: Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff

Artikel 2 Gesetzesbegriff

Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.

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KIEHL BAAAA-76447

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