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Erweiterte Grundbesitzkürzung bei Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen
[i]Tiede, Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Zebragesellschaften, BBK 9/2019 S. 427 NWB CAAAH-12076 Mit der sog. erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG besteht die Möglichkeit, dass Grundstücksunternehmen bei Erfüllung restriktiver Voraussetzungen den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen können. Damit wird wirtschaftlich eine Besteuerung von unter Einsatz des Grundbesitzes realisierten Erträgen mit Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer, § 3 Abs. 2 AO) vermieden sowie eine Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben, erreicht.
Nach dem ist in einer [i]BFH, Urteil v. 28.11.2019 - III R 34/17 NWB HAAAH-46483 Vertragskonstellation, bei der auf Betriebsvorrichtungen entfallende Aufwendungen vom Mieter einer Immobilie getragen und Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden sollen, die Inanspruchnahme der erweiterten Grundbesitzkürzung unter strengen Voraussetzungen möglich. In einem zweiten wurde zudem die Auslegung dessen konkretisiert, was als kürzungsschädliche Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen anzusehen ist. [i]BFH, Urteil v. 18.12.2019 - III R 36/17 NWB DAAAH-47679 Die Grundlagen der erweiterten Grundbesitzkürzung sowie die Buchung eines Sachverhalts, der sich ähnlich dem Urteilsfall des gestaltet, werden nachfolgend dargestellt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Grundbesitzkürzung im Gewerbesteuerrecht
1. Einfache Grundbesitzkürzung
[i] Ebber, Gewerbesteuer, infoCenter NWB KAAAB-14433 Im Rahmen der (einfachen) Grundbesitzkürzung erfolgt eine Minderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) zuzüglich Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) um 1,2 % S. 658des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG). Zur Ermittlung des Kürzungsbetrags ist der Einheitswert maßgebend, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums ermittelt wurde. Da die bestehenden Einheitswerte, die bis zum auch für die Grundsteuer zugrunde gelegt werden, veraltet, mithin regelmäßig zu niedrig sind, erfolgt der Ansatz des Einheitswerts bei Grundstücken (§ 70 BewG) sowie bei Betriebsgrundstücken, die wie Grundvermögen bewertet sind (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG), mit 140 % (§ 121a BewG). Betriebsgrundstücke i. S. des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden, sind dagegen mit 100 % des Einheitswerts anzusetzen.
[i] Eggert, Überblick zur Reform der Grundsteuer, BBK 5/2020 S. 227 NWB HAAAH-42948 Im Zuge der Grundsteuerreform, durch die der Einheitswert durch den Grundsteuerwert als relevante Bemessungsgröße ersetzt wird, erfolgt eine Anpassung der pauschalen Grundbesitzkürzung dahingehend, dass sich diese auf 0,11 % des Grundsteuerwerts bemisst (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG i. d. F. ab ).
[i]Ausschließlich Grundbesitz im BetriebsvermögenOb und inwieweit Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist für die Grundbesitzkürzung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu entscheiden. Dabei ist der Stand zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend (§ 20 Abs. 1 GewStDV). Ist lediglich ein Teil des Grundbesitzes dem Betriebsvermögen zugeordnet, erfolgt auch die Kürzung nur anteilig (§ 20 Abs. 2 GewStDV).
Für die normale Grundbesitzkürzung beruht der Gewerbesteuermessbescheid verfahrensrechtlich auf dem Einheitswertbescheid, der insoweit einen Grundlagenbescheid darstellt. Der Gewerbesteuermessbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn der maßgebende Einheitswert geändert wurde (R 9.1 Abs. 3 GewStR).
2. Erweiterte Grundbesitzkürzung
[i]Erweiterte Grundbesitzkürzung auf AntragAuf Antrag kann an Stelle der normalen Grundbesitzkürzung die sog. erweiterte Grundbesitzkürzung treten (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), bei der eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags erfolgt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes einschließlich zugelassener Nebentätigkeiten entfällt. Das Antragsrecht steht Unternehmen aller Rechtsformen zu, wenn diese ausschließlich
eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. des WEG errichten und veräußern;
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum errichten und veräußern und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dient.
Die jeweiligen Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung müssen während des gesamten Erhebungszeitraums vorliegen.
[i]Eigene Grundstücksverwaltung und -nutzungWeitere Tätigkeiten des Unternehmens sind nur dann unschädlich, wenn diese der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes i. e. S. dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (R 9.2 Abs. 2 Satz 3 GewStR). S. 659
[i]AusschlusstatbeständeVom Antragsrecht ausgenommen sind hingegen Fälle, in denen der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, sowie Fälle, in denen der Gewerbeertrag Sondervergütungen enthält, die nicht auf die Überlassung von Grundbesitz zurückzuführen sind. Zudem besteht eine Ausnahme für Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz, der innerhalb von drei Jahren unter dem Teilwert übertragen wurde, soweit die Gewinne auf bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven beruhen.
Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist ebenfalls ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i. S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 GewStG entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG).
II. Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur erweiterten Grundbesitzkürzung
1.
1.1 Streitfall
[i]Abschluss eines Miet- und AnkaufvertragsDem BFH lag zur erweiterten Grundbesitzkürzung ein Sachverhalt vor, in dem die Klägerin (GmbH, vormals KG) Eigentümer eines Grundstücks war. Die Klägerin schloss mit einer AG (Mieterin) einen „Miet- und Ankaufvertrag“, wonach die Klägerin ein Gebäude auf dem Grundstück zu errichten und das Objekt gegen eine Jahresmiete von 7,072 % der Gesamtinvestitionskosten für 20 Jahre an die Mieterin zu vermieten hat. Nach Ablauf der Mietzeit steht der Mieterin ein Ankaufrecht zu.