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BBK Nr. 14 vom Seite 674

Berechnung der Einkünfte in der Kindertagespflege

Elektronische Arbeitshilfe zur Ermittlung der Betriebsausgaben

Marcus Hübner

Die [i]BMF, Schreiben v. 11.11.2016 - IV C 6 - S 2246/07/10002: 005 NWB UAAAF-86873 Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung aufgrund der Corona-Pandemie haben die Ermittlung der steuerlich relevanten Beträge in der Kindertagespflege nicht gerade vereinfacht. Hilfe bietet die neue NWB Arbeitshilfe, insbesondere zur Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen einer selbständig tätigen Kindertagespflegeperson. Die Finanzverwaltung hat (zuletzt) mit zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege Stellung genommen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die inhaltlichen Schwerpunkte des Schreibens und geht detailliert auf die Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen bei selbständig tätigen Kindertagespflegepersonen ein.

Hübner, Kindertagespflege – Ermittlung der Betriebsausgaben, Arbeitshilfe NWB YAAAH-52752

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Begriffsbestimmung „Kindertagespflege“

Kindertagesbetreuung [i]Nolte, Kinderbetreuungskosten, Grundlagen NWB ZAAAE-40887 ist die Betreuung von Kindern außerhalb der Familie und soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII). Die Kindertagesbetreuung kann nach Absatz 1 der Vorschrift dabei durch Tageseinrichtungen (= Kindertagesstätten) oder durch Tagespflegepersonen (= Kindertagespflege) wahrgenommen werden. S. 675

Der ertragsteuerliche Begriff der „Kindertagespflege“ knüpft an § 22 SGB VIII an. Der Anwendungsbereich des erstreckt sich gemäß Abschnitt I auf Kindertagespflegepersonen, nicht aber auf Kindertagesstätten.

Hinweis:

[i]Abgrenzung zur sog. KindervollzeitpflegeDer Begriff der „Kindertagespflege“ ist insbesondere auch vom Begriff der „Kindervollzeitpflege“ zu unterscheiden. Zur sog. Kindervollzeitpflege hat das BMF das Schreiben vom veröffentlicht, welches durch das ergänzt wurde.

II. Abgrenzung der Einkunftsart

Kindertagespflegepersonen können sowohl Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Einkunftsarten ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vorzunehmen.

[i]Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) oder...Merkmale für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind beispielsweise:

  • Betreuung von einem oder mehreren Kindern im elterlichen Haushalt,

  • Betreuung auf Weisung des Arbeitgebers (z. B. Jugendamt oder Eltern),

  • Betreuung von Kindern von nur einer Familie und keine weitergehende Tätigkeit für andere Familien,

  • Anspruch auf feste Bezüge und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch,

  • keine Pflicht zur Anschaffung von Arbeitsmitteln auf eigene Kosten.

[i]... Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG)Merkmale für das Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG können u. a. sein:

  • Betreuung von einem oder mehreren Kindern im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen,

  • eigenverantwortliche Betreuung des Kindes bzw. der Kinder,

  • Ausübung der Tätigkeit auf eigene Rechnung (= Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (= Unternehmerinitiative),

  • Selbständigkeit in der Organisation und der Durchführung der Tätigkeit.

Hinweis:

[i]KKB/Geeb, § 18 EStG Rz. 163, 5. Aufl., Stand: 30.3.2020 NWB KAAAH-35482 Eine selbständig tätige Kindertagespflegeperson erzielt grundsätzlich Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da es sich um eine erzieherische Tätigkeit handelt. Weitere Voraussetzungen sind, dass es sich um eine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr handelt. S. 676

III. Einkünfteermittlung bei einer nichtselbständig tätigen Kindertagespflegeperson

[i]Überschuss bei nichtselbständiger TätigkeitDie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG sind – den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG folgend – der Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG).

Die erzielten Einnahmen werden dabei um die tatsächlichen Werbungskosten gem. § 9 EStG oder um den Arbeitnehmerpauschbetrag i. H. von 1.000 € gemindert.

IV. Einkünfteermittlung bei einer selbständig tätigen Kindertagespflegeperson

[i]Gewinnermittlung bei selbständiger Tätigkeit Erzielt eine Kindertagespflegeperson Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sind die Einkünfte der Gewinn.

Für die Gewinnermittlung kommen sowohl der Betriebsvermögensvergleich als auch die Einnahmen-Überschussrechnung in Betracht. Für Kindertagespflegepersonen besteht weder eine originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO noch eine derivative Buchführungspflicht nach § 140 AO.

Hinweis:

Eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kommt damit nur in den Fällen in Betracht, in denen die Kindertagespflegeperson freiwillig Bücher führt.