AktG § 95

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft

Zweiter Abschnitt: Aufsichtsrat

§ 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder [1]

1Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3Die Zahl muss durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. 4Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital


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bis zu 
1 500 000 
Euro neun,
von mehr als 
1 500 000 
Euro fünfzehn,
von mehr als 
10 000 000 
Euro einundzwanzig.

5Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes des MontanMitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 95 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .