AktG § 94
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Vorstand
§ 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
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XAAAA-76444