AktG § 28
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Zweiter Teil: Gründung der Gesellschaft
§ 28 Gründer
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76444
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
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