AktG § 267

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft

Erster Abschnitt: Auflösung

Zweiter Unterabschnitt: Abwicklung

§ 267 Aufruf der Gläubiger [1]

1Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. 2Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 267 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.