AktG § 181

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Erster Abschnitt: Satzungsänderung

§ 181 Eintragung der Satzungsänderung [1]

(1) 1Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

(2) Soweit nicht die Änderung Angaben nach § 39 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.

(3) Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 181 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.