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Ergebnisabführungsvertrag: Kein Verlustausgleich mit abführungsgesperrten Rücklagen
I. Sachverhalt
MU ist Alleingesellschafter der TU GmbH. Das Eigenkapital von TU entsprach zum dem Stammkapital; Rücklagen oder ein Gewinnvortrag bestanden nicht. Zwischen MU und TU wurde mit Wirkung ab dem ein den aktienrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnabführungsvertrag (EAV) abgeschlossen. Im Gj 01 erzielte TU einen Jahresüberschuss (vor EAV) von 100 €. Aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht zum eine Abführungssperre von 120 € (§ 268 Abs. 8 HGB, § 301 Satz 1 AktG). Der abführungsgesperrte Betrag von 100 € wurde von TU in eine Gewinnrücklage eingestellt.
Im Gj 02 erzielte TU einen Jahres fehlbetrag (vor EAV) von 50 €. Die Abführungssperre beträgt 80 €.
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Gj 01
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Gj 02
| |
Jahresergebnis vor EAV | 100 | -50 |
Abführungssperre | 120 | 80 |
(nicht disponible) Gewinnrücklagen | 100 | ? |
II. Fragestellung
Inwieweit kann TU zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags im Gj 02 Beträge aus den (nicht disponiblen) Gewinnrücklagen verwenden?