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FG Münster Beschluss v. - 4 V 1584/20 AO EFG 2020 S. 1253 Nr. 17

Gesetze: ZPO § 920; ZPO § 851; AO § 319; FGO § 114

Einstweilige Anordnung

Anordnungsgrund bei einstweiligem Rechtsschutz gegen die Pfändung eines Kontos, auf das die sog. Corona-Soforthilfe eingezahlt wurde

Leitsatz

Allein aufgrund der Zwecksetzung der Corona-Soforthilfe, die der Milderung krisenbedingter Einbußen dient, ist nicht von dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen, der zur Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung berechtigen würde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1253 Nr. 17
CAAAH-53364

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