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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 07 | Umsatzsteuer: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen – auch zu Lasten der Unternehmer

Der Bundesfinanzhof hat einmal mehr die umsatzsteuerrechtliche Rückwirkung der Berichtigung von Rechnungen i. S. des § 14 UStG bestätigt. Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug ist allerdings davon unabhängig, ob diese zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Etwa wenn – wie im Streitfall – die Rechnungsberichtigung in der Aufhebung des offenen Umsatzsteuerausweises besteht. Dadurch entfällt rückwirkend der Vorsteuerabzug.

Wir beginnen dieses Mal mit Entscheidungen zur Umsatzsteuer. Von großer praktischer Bedeutung ist ja die Frage, ob die Korrektur von Rechnungen eine Rückwirkung entfaltet.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich einmal mehr die umsatzsteuerliche Rückwirkung bei der Berichtigung von Rechnungen i. S. des § 14 UStG bestätigt. Dies gilt auch, wenn eine stornierte Rechnung durch eine neue Rechnung ersetzt wird. Es muss allerdings ein Bezug zur ursprünglichen Rechnung hergestellt werden, z. B. durch einen Hinweis auf die alte Rechnungsnummer. Ausreichend ist es, wenn sich dieser Bezug aus einem Begleitschreiben ergibt oder aus einer begleitenden Urkunde.

Der XI. Senat des BFH hat jetzt erstmals diese Rechtsprechung des ...