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BMF | Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 3 Buchst. a UStG
In seinem Schreiben v. hatte das BMF die EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache „L. Č.“ (Urteil v. - Rs. C-288/16, NWB SAAAG-49326) umgesetzt, wonach grds. nur Leistungen des Hauptfrachtführers, nicht aber der Unterfrachtführer nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerbefreit sein können. Die damals bis zum gewährte Übergangsfrist wurde nun bis zum verlängert.