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Aktuelle Verrechnungspreisleitlinien für das Cash-Pooling
Zuordnungen an den Cash-Pool-Leiter und die einlegenden Gesellschaften
Das BMF hat am einen überarbeiteten Entwurf für ein lang ersehntes Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG) vorgelegt, mit dem die Vorgaben der Anti Tax Avoidance Directive der EU (ATAD) in nationales Recht überführt werden sollen. Die geplanten Änderungen sind voraussichtlich erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Mit diesem Schritt wird u. a. die bisher existierende gesetzliche Lücke für konzerninterne Cash-Pool-Transaktionen geschlossen. Die angedachte Gesetzgebung folgt im Wesentlichen den OECD-Verrechnungspreisleitlinien im Kapitel X, die im Februar dieses Jahres veröffentlicht worden sind. Mit den neuen Regelungen wird ein wichtiger Schritt in Richtung der Reduktion eines potenziellen Doppelbesteuerungsrisikos unternommen. Im Folgenden werden die Problemstellung sowie die neuen deutschen und OECD-Regelungen zusammenfassend dargestellt und die praktischen Implikationen aufgezeigt.
Gemäß dem neuen Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 ist der Cash-Pool in Gänze zu analysieren, um Synergieeffekte zu identifizieren und sie angemessen zwischen allen am Cash-Pool beteiligten Konzerngesellschaften zu verteilen. Auch im Rahmen des Referentenentwurfs wird die Relevanz einer verursachungsgerechten Aufteilung der Synergiegewinne zwischen allen Cash-Pool-Teilnehmern hervorgehoben.
Sowohl die OECD als auch der deutsche Gesetzgeber lassen die Möglichkeit zu, dass der Cash-Pool-Leiter komplexere Funktionen ausübt und signifikante Risiken trägt. Die Vergütung des Cash-Pool-Leiters könnte somit über eine Routinevergütung hinausgehen.
Steuerpflichtige sollten aufgrund der absehbaren neuen gesetzlichen Regelungen auf internationaler und nationaler Ebene noch im Laufe dieses Jahres das Verrechnungspreissystem in Bezug auf ihre Cash-Pool-Transaktionen überprüfen und ggf. anpassen.