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Online-Nachricht - Freitag, 10.07.2020

Corona | Soforthilfe unterliegt dem Pfändungsverbot (FG)

Die Corona-Soforthilfe ist als zweckgebundene Forderung nicht übertragbar und unterliegt damit dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO. Sofern der Vollstreckungsschuldner mit der Pfändung in die Corona-Soforthilfe schwerwiegende Nachteile glaubhaft machen kann (Anordnungsgrund), kann die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung – gestützt auf einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz gem. § 258 AO (Anordnungsanspruch) – ausgesetzt und die Auszahlung der Corona-Soforthilfe angeordnet werden ().

Sachverhalt: Der Antragsteller unterhält ein Konto bei der Sparkasse, welches als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführt wird. Bezüglich des Kontos erließ das FA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzst...

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