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NWB-BB Nr. 8 vom Seite 237

Die neue Corona-Überbrückungshilfe

Herausforderung speziell für Steuerberatungen

Dipl.-Kfm. Carl-Dietrich Sander

Die Antragsfrist für die „Corona-Soforthilfe“ des Bundes mit den Zuschüssen für die Sach- und Betriebskosten der Monate März bis Mai ist mit dem ausgelaufen. Und schon steht mit der„Corona-Überbrückungshilfe“ das nächste Zuschuss-Programm für die Monate Juni bis August im Rahmen des großen Konjunkturprogramms des Bundes in den Startlöchern. Ein Satz in der Erstveröffentlichung der Bundesregierung lässt aufhorchen: „Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.“ Was wird das in der Beratung vermutlich bedeuten? Die Einschränkung „vermutlich“ beruht darauf, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Beitrags am noch keine Detailinformationen zum Antragsweg durch die Bundesländer vorliegen.

I. Die ersten Rahmendaten der Corona- Überbrückungshilfe

Am hat die Bundesregierung ein Folgeprogramm für die „Corona-Soforthilfe“ beschlossen: Die „Corona-Überbrückungshilfe“. Diese soll Unternehmen, die weiterhin stark von Schließung oder Umsatzeinbußen betroffen sind, bei den Fixkosten für die Monate Juni bis August 2020 durch nicht rückzahlbare Zuschüsse unterstützen.

Download-Tipp

Die Rahmendaten finden sich kurz zusammengefasst unter http://go.nwb.de/njzox.

Mit den im Folgenden geschilderten Rahmendaten ist eines bereits klar: Dieses Programm wird in Antragstellung und Verfolgung nochmals deutlich komplizierter als die Corona-Soforthilfe.

1. Welche Unternehmen antragsberechtigt sind

  • Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren.

  • Soloselbständige.

  • Selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.

  • Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

2. Welche Voraussetzungen diese Unternehmen erfüllen müssen

  • Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Wichtig: Hier werden offensichtlich die Umsätze der beiden Monate addiert betrachtet – sowohl für 2020 wie für das Vergleichsjahr 2019.

  • Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

  • Der Antragsteller darf sich am gem. EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben – dies entspricht der gleichen Voraussetzung wie bei der Corona-Soforthilfe.

Literatur-Tipp

Vgl. zur Corona-Soforthilfe und zur Beurteilung, wann sich „Unternehmen in Schwierigkeiten“ befinden Sander, Corona-Kredithilfen: Die wichtigsten Programme und ihre Tücken – Besondere Beratungsaufgaben für (Steuer-)Berater, NWB-BB 5/2020 S. 135, NWB UAAAH-47066.

3. Wie hoch der Zuschuss ausfallen kann

Hier wird es jetzt richtig kompliziert: Der Zuschuss wird einen Teil der Fixkosten des Unternehmens übernehmen. Dabei ist die Höhe gekoppelt an die Höhe des Umsatzrückgangs in den Monaten Juni bis August 2020 und wird wie folgt dargestellt:

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,

  • 50 % bei Einbruch zwischen 50 und 70 %,

  • 40 % bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 %.

Das bedeutet:

  • Schritt 1: Pro Monat muss erst der Umsatzrückgang ermittelt werden – vermutlich gegenüber dem vergleichbarenS. 238 Vorjahrsmonat? Und bei Unternehmen, die erst nach August 2019 gegründet worden sind? Hier gibt das Bayerische Wirtschaftsministerium bereits eine Antwort: Es werden die Monate Dezember 2019 sowie Januar und Februar 2020 als Vergleichsmonate herangezogen (siehe folgenden Abschnitt 5).