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GUV | Erhebung von Beitragszuschlägen
Eine Regelung in einer berufsgenossenschaftlichen Satzung, wonach – anders als nach der früheren Fassung – unzweideutig für die Berechnung von Zuschlägen auch die sonstigen Kosten aus einer Heilbehandlung zum Zahlbetrag einer Verletztenrente addiert werden dürfen, ist zulässig.
Im Jahr 2012 erlitten zwei Beschäftigte einer GmbH Arbeitsunfälle. Die Genossenschaft gewährte Verletztenrente und Leistungen für Heilbehandlungen und sonstige Kosten und erhob für das Jahr 2012 einen Beitragszuschlag. Dabei legte sie einen anrechenbaren Betrag von 867.055,26 €, insgesamt 52 Unfallbelastungspunkte, nämlich 51 Punkte für den Unfall des einen und einen Punkt für den Unfall des anderen Beschäftigten, eine Einzelbelastung von 0,5997, eine Durchschnittsbelastung von 0,4707 und aufgrund der Abwei...