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OFD Koblenz 29.08.2003 S 2284 A, NWB 43/2003 S. 325

Einkommensteuer | Sehhilfen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

§ 33 EStG fordert für die stl. Berücksichtigung von agw. Bel. u. a. die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen. Nach st. Rspr. des BFH ist davon auszugehen, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung dem Stpfl. zwangsläufig erwachsen. Allerdings sind nur solche Kosten berücksichtigungsfähig, die zum Zweck der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglich zu machen. Die Beurteilung, ob es sich um eine Krankheit handelt, obliegt grds. dem behandelnden Arzt. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist daher nach R 189 Abs. 1, erste Aufzählung EStR 2001 zu führen durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Als Hilfsmittel sind solche im engeren Sinne ge...