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RENO Nr. 7 vom Seite 2

Gerichtsvollziehervollstreckung: Wie sinnvoll sind die Module G2, K3 und H?

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Einfach mal alles ankreuzen, wenn der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt wird, ist nicht zu empfehlen: zum einen widersprechen Sie sich teilweise selbst, zum anderen lösen die diversen „Kreuzchen“ ggf. eine Kostenflut aus. Weiterhin stellt sich die Frage, ob einige Aufträge überhaupt sinnvoll sind, was der nachfolgende Beitrag zeigt.

Nur Antrag auf Abnahme der VA oder doch der alte Kombi-Auftrag?

Bis zum war ein (unbefriedigter) Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Schuldners die Voraussetzung dafür, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Gläubiger stellten daher gerne einen sog. „Kombi-Auftrag“: Der Gerichtsvollzieher wurde mit der Vollstreckung in der Wohnung des Schuldners beauftragt und gleichzeitig – unter der Bedingung, dass dieser Pfändungsversuch nicht zur vollständigen Befriedigung führte – weiterhin beauftragt, anschließend „automatisch“ die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Seit der Reform der Sachaufklärung zum ist dieser vorherige Vollstreckungsversuch in der Wohnung nicht mehr notwendig. Der Schuldner muss auf Antrag des Gläubigers die Vermögensauskunft abgeben, wenn die allgemeinen Voraussetz...

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