Bedingte Klage für den Fall der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe
Leitsatz
In der Einreichung eines „Klageentwurfs“ für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) liegt keine wirksame Klagerhebung.
Nach Bewilligung der PKH kann der zuvor eingereichte Entwurf einer Klage nicht als eingereichte Klageschrift angesehen und
dem „Beklagten“ zugestellt werden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist kann nicht gewährt werden, wenn innerhalb der mit Zustellung
des PKH-Beschlusses beginnenden Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO keine unbedingte Klageerhebung erfolgt.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, den PKH-Antragsteller auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags und dessen Voraussetzungen
hinzuweisen.
Fundstelle(n): ZAAAH-52704
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