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Die Scheinselbständigkeit des „freien“ Mitarbeiters ist keine Einbahnstraße
Auftraggeber steht Bereicherungsanspruch gegenüber dem „freien“ Mitarbeiter zu –
Die Fragen rund um die Scheinselbständigkeit sind mannigfach und trotz aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) z. B. zu den Honorarpflegekräften aus dem vergangenen Jahr [i]Kastenbauer, NWB 26/2019 S. 1910nicht abschließend geklärt. Das Wirtschaftsleben benötigt die Freiheiten und Flexibilität des selbständigen Arbeitens, insbesondere die Deutsche Rentenversicherung sieht hingegen unter vorgebrachter Rückendeckung durch den Gesetzgeber in vielen Fällen eine abhängige Beschäftigung. Sofern diese Feststellung im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung beim „Auftraggeber“ getroffen wird, trifft diesen über den relevanten Zeitraum die Zahlungslast des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, mithin des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmeranteils. Das kann den „freien“ Mitarbeiter (im Folgenden nur: Mitarbeiter) aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unbeeindruckt lassen, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Denn der Anspruch des Arbeitgebers auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden, ist also nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ni...