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NWB Nr. 28 vom Seite 2068

Befristete Senkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Praxishinweise für die Umsetzung und Vereinfachungsregelungen durch das BMF

Hans-Dieter Rondorf

[i]Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512Überraschend hat die Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD am beschlossen, zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % – befristet auf das 2. Halbjahr 2020 – zu senken. Durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. (BGBl 2020 I S. 1512) werden die [i]BMF, Schreiben v. 30.6.2020, NWB LAAAH-50824 entsprechenden Regelungen in § 28 Abs. 1 bis 3 UStG (zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften) getroffen. Erstmals seit Einführung der Mehrwertsteuer in Deutschland im Jahr 1968 werden damit – wenn auch nur befristet – die Umsatzsteuersätze gesenkt. Die sehr kurzfristig umzusetzende Maßnahme führt nicht nur zu einem erheblichen Aufwand für Unternehmer und ihre steuerlichen Berater. Sie wirft auch zahlreiche materiell-rechtliche Fragen auf, zu denen das BMF zeitnah in einem sog. Einführungsschreiben [i]USt-Sätze – Befristete Senkung v. 1.7.-31.12.2020, Mandanten-Merkblatt, NWB ZAAAH-52247 v. ( NWB LAAAH-50824) Stellung nimmt. Außerdem enthält das BMF-Schreiben Vereinfachungsregelungen. Danach brauchen z. B. Unternehmer bei Rechnungen an andere Unternehmer (B2B) über im Juli 2020 erbrachte Leistungen, in denen die Umsatzsteuer fälschlich noch mit 19 % bzw. 7 % ausgewiesen ist, nicht zu berichtigen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

S. 2069

I. Zielrichtung der befristeten Steuersatzsenkung

1. Stärkung der Binnennachfrage

[i]Gesetzgeber erwartet kräftigen KonsumimpulsDer Gesetzgeber erwartet durch die Absenkung der Umsatzsteuersätze eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur. Dabei geht er davon aus, dass die Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben, was allerdings nicht selbstverständlich ist (vgl. unten II). Laut der Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung intendiert die Absenkung der Umsatzsteuersätze, dem Konsum einen kräftigen Impuls zu geben. Dies käme besonders Beziehern von kleineren Einkommen zugute, die einen größeren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben. Ob es durch die Maßnahme tatsächlich zu einer Konjunkturbelebung kommt, wird in der Literatur allerdings teilweise mit Skepsis betrachtet (vgl. Jahn, NWB 25/2020 S. 1809 [Gast-Editorial], und Hechtner, NWB 25/2020 S. 1826).

[i]Erfahrungen aus der Steuersatzerhöhung zum 1.1.2007Bei der Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 v.  (BGBl 2006 I S. 1402) hat der Gesetzgeber einen anderen Weg gewählt, die Nachfrage zu stimulieren. S. 2070Wenn dies auch in der offiziellen Begründung des Regierungsentwurfs dieses Gesetzes nicht zum Ausdruck kam, erwartete die damalige Bundesregierung aufgrund der Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes um drei Prozentpunkte – neben der Haushaltskonsolidierung – eine Stärkung der Binnennachfrage in der zweiten Jahreshälfte 2006. Tatsächlich haben viele Konsumenten Anschaffungen und Investitionen vorgezogen, um dem erwarteten Preisanstieg zum Jahresbeginn 2007 zu entgehen. Dies betraf z. B. Investitionen im Baubereich (insbesondere Sanierungsmaßnahmen), die Anschaffung neuer Pkw, aber auch größere Anschaffungen im Konsumgüterbereich (z. B. Unterhaltungselektronik im Weihnachtsgeschäft). Damit waren letztlich die Erwartungen der Bundesregierung erfüllt worden. Auch die derzeitige Bundesregierung setzt darauf, dass die Konsumenten im zweiten Halbjahr 2020 größere Investitionen tätigen bzw. vorziehen, um dem zu erwartenden Preisanstieg Anfang 2021 zu entgehen, wenn dann wieder die [i] FAQ „Anstehende Umsatzsteuersatzsenkung“ des BMF Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % gelten (vgl. Antworten auf Frage 2 und 3 der FAQ zur „anstehenden Umsatzsteuersatzsenkung“ auf der Homepage des BMF).

2. Steuersatzsenkung ist mit Unionsrecht vereinbar

[i]Mindeststeuersätze 15 % bzw. 5 %Der Normalsatz der Mehrwertsteuer in der EU muss mindestens 15 % betragen (Art. 97 MwStSystRL), während der niedrigste von zwei möglichen ermäßigten Steuersätzen mindestens 5 % betragen muss (Art. 99 Abs. 1 MwStSystRL). Damit entspricht sowohl die befristete Absenkung des allgemeinen Steuersatzes als auch die des ermäßigten Steuersatzes in Deutschland dem Unionsrecht. Soweit ersichtlich, haben wegen der Corona-Krise zwar zahlreiche EU-Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze für bestimmte Waren abgesenkt (z. B. für Schutzmasken und -kleidung, Hygieneartikel). Außer Zypern scheint aber kein weiterer EU-Mitgliedstaat seine Mehrwertsteuersätze allgemein befristet abzusenken.

3. Gesetzgebungsverfahren

[i]Gesetzgebungsverfahren von vier WochenWar schon das Gesetzgebungsverfahren beim (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz unter anderem mit der befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (vgl. hierzu Rondorf, NWB 25/2020 S. 1838) recht ambitioniert, wird die Geschwindigkeit der Rechtssetzung beim Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) noch getoppt. Von der Vorstellung des Konjunkturpakets durch die Regierungskoalition am bis zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt I waren es gerade mal vier Wochen.

[i]Beschleunigtes GesetzgebungsverfahrenUm das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen, hat das BMF eine entsprechende sog. Formulierungshilfe des Entwurfs des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes für die Koalitionsfraktionen der CDU, CSU und SPD gefertigt, der in Art. 3 Nr. 3 des Gesetzentwurfs auch die befristete Absenkung des allgemeinen und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes im 2. Halbjahr 2020 enthielt (BT-Drucks. 19/20058). Der inhaltsgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucks. 329/20) diente der zeitsparenden Vorabberatung im Bundesrat. Nach der 1. Lesung im Bundestag am erörterte der federführende BT-Finanzausschuss am die Gesetzesvorlage ohne wesentliche Änderungen im Eilverfahren (vgl. BT-Drucks. 19/20332). Nach der 2. und 3. Lesung in einer Sondersitzung des Deutschen Bundestags am hat der Bundesrat in seiner Sondersitzung vom Nachmittag des gleichen Tages dem Gesetz zugestimmt. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. ist am Tag nach der Verkündung im BGBl 2020 I S. 1512 () somit am in Kraft getreten. Den aufgrund der befristeten Senkung der Steuersätze bedingten Umsatzsteuerausfall für Bund, Länder und Gemeinden beziffert die Bundesregierung auf 14,76 Mrd. €. S. 2071

4. Regelungen in § 28 Abs. 1 bis 3 UStG statt in § 12 UStG

[i]Zeitlich begrenzte Fassungen von GesetzesvorschriftenDie Umsatzsteuersätze werden grundsätzlich in § 12 UStG geregelt. Da es sich jedoch bei den Steuersatzsenkungen im 2. Halbjahr 2020 nur um eine befristete Maßnahme handelt, hat der Gesetzgeber die Regelungen gesetzestechnisch in § 28 Abs. 1 bis 3 UStG untergebracht, einer Vorschrift im UStG für zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften. Nach dem laufen die Regelungen automatisch aus, ohne dass es einer weiteren gesetzgeberischen Maßnahme bedarf.

[i]16 % statt 19 %; 5 % statt 7 %Nach dem neuen § 28 Abs. 1 UStG ist § 12 Abs. 1 UStG (allgemeiner Steuersatz) vom bis mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % (statt 19 %) der Bemessungsgrundlage beträgt. Der neue § 28 Abs. 2 UStG regelt, dass § 12 Abs. 2 UStG (ermäßigter Steuersatz) vom bis mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass sich die Steuer für sämtliche in den Nummern 1 bis 15 der Vorschrift aufgeführten Ermäßigungstatbestände auf 5 % (statt 7 %) verringert.

[i]Steuersätze in der Land- und ForstwirtschaftDer neue § 28 Abs. 3 UStG betrifft die Umsatzsteuersätze in der Land- und Forstwirtschaft. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG müssen sog. pauschalierende Land- und Forstwirte, die auf ihre normalen Umsätze besondere Durchschnittsätze (Pauschalsätze) anwenden, gleichwohl für bestimmte Sägewerkserzeugnisse sowie für Getränke und alkoholische Flüssigkeiten den Regelsteuersatz anwenden. Der Steuersatz für diese Erzeugnisse wird ebenfalls auf 16 % (statt 19 %) abgesenkt.

[i]Keine Senkung der PauschalsteuersätzeBei der letzten Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes von 16 % auf 19 % zum sind die Durchschnittsätze für forstwirtschaftliche Erzeugnisse von 5 % auf 5,5 % und für landwirtschaftliche Erzeugnisse von 9 % auf 10,7 % angehoben worden. Diese Pauschalsätze (die die durchschnittliche Belastung der Land- und Forstwirte mit Umsatzsteuer abbilden sollen und von der diese wegen des in gleicher Höhe gewährten pauschalen Vorsteuerabzugs umso mehr profitieren, je höher sie sind) hätten für das 2. Halbjahr 2020 – wegen der Verringerung der durchschnittlichen umsatzsteuerlichen Belastung der Land- und Fortwirte bei ihren Vorbezügen in diesem Zeitraum – eigentlich wieder abgesenkt werden müssen. Hiervon hat der Gesetzgeber jedoch abgesehen und damit den pauschalierenden Land- und Forstwirten stillschweigend eine befristete Mini-Subvention gewährt.

5. Erheblicher Umstellungsaufwand der Unternehmer und ihrer steuerlichen Berater

[i]Jahn, NWB 25/2020 S. 1809 [Gast-Editorial]Mehr noch als bei den früheren Änderungen der Umsatzsteuersätze kommt auf die Unternehmer ein erheblicher Umstellungsaufwand zu, der diesmal in kürzester Zeit zu bewältigen ist. In der Literatur wird kritisiert, dass eine nur auf sechs Monate befristete Steuersatzsenkung bei den Unternehmen für umfangreiche Abrechnungsprobleme sorgen wird und einen unvertretbaren Umstellungsaufwand bei der Neuprogrammierung von Kassensystemen, Erstellung von Preislisten oder Neuauszeichnung von Preisen provoziert (vgl. Jahn, NWB 25/2020 S. 1809 [Gast-Editorial]). Dies gilt für Unternehmer allgemein, insbesondere aber für diejenigen, die Lieferungen und sonstige Leistungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kunden (insbesondere Letztverbraucher) erbringen.

[i]Pauschale Rabatte an der Kasse möglichWas die Neuauszeichnung von Preisen betrifft, gibt es allerdings Erleichterungen. Das BMWi weist darauf hin, dass die Unternehmer von der Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung Gebrauch machen und nach entsprechender Ankündigung bzw. Werbung pauschale Rabatte an der Kasse gewähren können. In diesem Fall kann auf die Preisauszeichnung an der Ware bzw. an den Regalen verzichtet werden (vgl. Pressemitteilung des BMWi v. , NWB-Online-Nachricht v. , NWB EAAAH-50916, sowie den Beitrag in NWB 26/2020 S. 1910). S. 2072

[i]Umstellungsaufwand auch für SteuerberaterAuch die Vertreter der steuerberatenden Berufe waren von der überraschenden Ankündigung der Senkung der Umsatzsteuersätze am nicht gerade begeistert. Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer bezeichnete diese Maßnahme gar als Hiobsbotschaft. Der immensense Umstellungsaufwand bei den Unternehmern und ihren steuerlichen Beratern könnte im Einzelfall die positiven Effekte aus der Steuersatzsenkung relativieren oder sogar überkompensieren (vgl. Schwab, NWB 24/2020 S. 1737 [Gast-Editorial]). Auch die FDP-Abgeordneten sprachen bei den Erörterungen im BT-Finanzausschuss am von einem Bürokratiemonster mit hohen Umstellungskosten und fragwürdiger Wirkung. Tatsächlich haben die Unternehmer und ihre Steuerberater in allen Branchen, aber insbesondere in der Gastronomie einen beträchtlichen Umstellungsaufwand. [i]Rondorf, NWB 25/2020 S. 1838 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) werden nämlich bis mit 19 % besteuert, im 2. Halbjahr 2020 mit 5 %, im 1. Halbjahr 2021 mit 7 % und ab wieder mit 19 % (vgl. Rondorf, NWB 25/2020 S. 1838).

6. Begleitendes BMF-Einführungsschreiben

[i]BMF, Schreiben v. 30.6.2020, NWB LAAAH-50824 Bei den bisherigen Anhebungen der Umsatzsteuersätze (Senkungen gab es bislang noch nicht) hat die Verwaltung in einem sog. BMF-Einführungsschreiben zu den zahlreichen mit der Umstellung verbundenen umsatzsteuerlichen Fragen Stellung genommen (vgl. zuletzt BStBl 2006 I S. 477, zur Anhebung des allgemeinen Steuersatzes zum von 16 % auf 19 %). Auch zu den durch die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 aufgeworfenen Fragen hat das BMF nach rekordverdächtig schneller Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und teilweiser Berücksichtigung der Anliegen der Wirtschaft zeitnah in einem BMF-Einführungsschreiben Stellung genommen (vgl. NWB LAAAH-50824). Einen ersten Entwurf einer derartigen Verwaltungsanweisung hatte das BMF bereits am vorgelegt, gefolgt von überarbeiteten Entwürfen v.  und v.  ( NWB LAAAH-50824). Diese Entwürfe entsprechen inhaltlich weitgehend den Regelungen im (BStBl 2006 I S. 477). Wegen der diesmal besonders knapp bemessenen Zeit für die Umstellung und der Befristung auf ein halbes Jahr hat das BMF in seinem aktuellen Einführungsschreiben darüber hinaus weitere Vereinfachungsregelungen getroffen. Zusätzlich hat das BMF auf seiner Homepage (www.bundesfinanzministerium.de) ab insbesondere für steuerliche Laien die FAQ „Anstehende Umsatzsteuersatzsenkung“ mit Antworten auf 10 Fragen zum Thema eingestellt.

II. Preissenkung zugunsten der Verbraucher versus Entgelterhöhung für die Unternehmer

1. Preisgestaltung nach Steuersatzsenkungen

[i]Weitergabe der Senkung an die Kunden zweifelhaftDurch die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze erwartet der Gesetzgeber im 2. Halbjahr 2020 eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur. Dementsprechend intendiert die Absenkung der Umsatzsteuersätze, dem Konsum einen kräftigen Impuls zu geben (vgl. oben I, 1). Hierzu käme es jedoch nur, wenn die Unternehmer die Senkung der Steuersätze an ihre Kunden weitergeben, was zahlreiche Unternehmer im Vorfeld angekündigt haben. Ob es hierzu in allen Fällen, in allen Branchen bzw. beim gesamten Warensortiment tatsächlich kommt, darf bezweifelt werden (vgl. auch Jahn, NWB 25/2020 S. 1809 [Gast-Editorial], und Hechtner, NWB 25/2020 S. 1826). In der Gastronomie jedenfalls ist kaum mit Preissenkungen zu rechnen, obwohl dort die Umsatzsteuer für die Speisenabgabe im 2. Halbjahr 2020 von 19 % auf 5 % sinkt (vgl. Rondorf, NWB 25/2020 S. 1838). Im Übrigen ist es für die Verbraucher oft S. 2073kaum nachprüfbar, ob der Leistungserbringer seine Preise gesenkt hat oder nicht (z. B. bei Supermärkten, Discountern und Baumärkten mit ihren zahlreichen wechselnden Sonderangeboten bzw. Rabattaktionen oder bei Tankstellen, wo der Preis für Treibstoffe oft mehrmals täglich wechselt).

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