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NWB Nr. 50 vom Seite 3441

Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie läuft zum Jahresende 2023 aus

Hintergründe und Folgerungen für die Besteuerungspraxis

Hans-Dieter Rondorf

Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomie hatte der Gesetzgeber durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz zunächst auf vom bis zum ausgeführte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugestanden (vgl. im Einzelnen Rondorf, NWB 25/2020 S. 1838). Weil die Gastronomen aufgrund der Schließung ihrer Betriebe beim zweiten Lockdown ab November 2020 bis zum Frühjahr 2021 gar keine oder nur geringe Umsätze erzielen konnten und damit die Steuerermäßigung weitgehend ins Leere lief, wurde die Maßnahme durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz erstmals bis zum verlängert (vgl. im Einzelnen Rondorf, NWB 12/2021 S. 826). Letztmalig verlängerte der Gesetzgeber die Umsatzsteuerermäßigung durch das Achte Verbrauchsteueränderungsgesetz bis zum , um die Gastronomiebranche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern (vgl. im Einzelnen Rondorf, NWB 44/2022 S. 3086). Obwohl sich die betroffenen Verbände und auch die im Deutschen Bundestag vertretenen Oppositionsparteien teilweise vehement für eine weitere Ve...