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LAG Köln 27.03.2020 7 Ta 200/19, NWB 27/2020 S. 1987

Arbeitsverhältnis | Anforderung an ein Arbeitsendzeugnis

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.

Anmerkung:

Die Arbeitgeberin hatte sich in einem Vergleich dazu verpflichtet, der Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und dabei einen von der Arbeitnehmerin erstellten Entwurf zu übernehmen, falls kein „wichtiger Grund“ vorhanden war, der sie berechtigte, von dem [i]Olbertz, NWB 12/2018 S. 802Entwurf abzuweichen. Ein solcher „wichtiger Grund“ dafür, ein anderes Datum in das Zeugnis aufzunehmen als dasjenige, welches die Arbeitnehmerin verwendet hat, nämlich das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ex...