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Einkommensteuer | Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Das entschieden, dass Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind, da § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten darstellt.
Die Kläger hatten Aufwendungen für die S. 1984Strafverteidigung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend gemacht. [i]Schmidt, Außergewöhnliche Belastungen, Grundlagen, NWB VAAAF-48920 Der Sohn wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im erschwerten Fall, tateinheitlich mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwarnt. Dieser Strafausspruch ist der Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes geschuldet. Der Sohn der Kläger wurde jedoch nicht freigesprochen, was im Rahmen der Anwendung des § 33 EStG von Bedeut...