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StuB Nr. 14 vom Seite 540

Vorübergehende Senkung des Umsatzsteuersatzes

Anwendungsfragen zum

StB Robert C. Prätzler

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sieht eine befristete Herabsetzung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % vor. Fast zeitgleich mit der Verabschiedung des Gesetzgebungsverfahrens ist zur Anwendung der Absenkung der Steuersätze das veröffentlicht worden, das im Mittelpunkt dieses Beitrags steht.

Kernfragen
  • Was gilt zum grds. Anwendungszeitpunkt der Steuersätze?

  • Was ist bei Vorausrechnungen zu beachten?

  • Existiert eine Nichtbeanstandungsregelung bei falschem Steuerausweis?

I. Einführung

[i]Rondorf, Befristete Senkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes, NWB 28/2020 S. 2068 NWB HAAAH-52441 Eckert, Die Senkung der Umsatzsteuer zum 1.7.2020 und ihre Folgen im Rechnungswesen, BBK 13/2020 S. 608 NWB GAAAH-51105 Klöttschen, Konjunkturpaket: Senkung der Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020, USt direkt digital 12/2020 S. 8 NWB DAAAH-51359 Unerwartet und ohne Vorankündigung einigten sich die Mitglieder der Bundesregierung am auf ein umfangreiches „Konjunkturpaket“ zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie. Zu den Maßnahmen gehört eine temporäre Absenkung des Regelsteuersatzes (vgl. § 12 Abs. 1 UStG) von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Steuersatzes (vgl. § 12 Abs. 2 UStG) von 7 % auf 5 %, jeweils für den Zeitraum vom 1.7. bis . Dies ist die erste allgemeine Senkung der Umsatzsteuersätze in der Geschichte des Mehrwertsteuersystems in Deutschland seit dessen Einführung 1968 und die letzte Änderung des Regelsteuersatzes seit dem . Das Gesetz wurde fristgerecht am im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bereits vorher beschlossen wurde eine temporäre Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Abgabe von Speisen zum Verzehr vor Ort in der Gastronomie, die vom bis gilt.

Das BMF arbeitete parallel zum Gesetzgebungsverfahren an einem umfangreichen Anwendungsschreiben. Ungewöhnlich ist, dass Entwürfe dieses Schreibens – teils in einem sehr unfertigen, offenbar kaum einem Lektorat unterworfenen Stadium – öffentlich verteilt und nicht etwa nur an Verbände und andere Fachgremien zur Kommentierung übersendet wurden. Das finale Schreiben wurde am über den Mailverteiler des BMF versendet. Zusätzlich erschien vorab ein eher an Verbraucher gerichtetes Schreiben mit Antworten auf häufige Fragen, sog. „FAQ“.

Der folgende Beitrag geht auf wesentliche Anwendungsfragen anlässlich der vorübergehenden Senkung der Steuersätze ein. Leider sind viele Praxisfragen ungeklärt geblieben, und die Struktur des Schreibens macht das Verständnis mancher Regelungen, insbesondere betreffend die abermalige Umstellung zum , schwierig. Außerdem ist durch die Kurzfristigkeit der Maßnahme mit zahlreichen Fehlbeurteilungen bzw. Fehlern in ERP-Systemen zu rechnen.S. 541

II. Wesentliche Anwendungsfragen mit Abbildung im BMF-Schreiben

1. Grundsätzlicher Anwendungszeitpunkt der Steuersätze

Grundsätzlich kommt es für die Anwendung der Umsatzsteuersätze auf den Zeitpunkt an, in dem eine Lieferung oder sonstige Leistung als ausgeführt gilt (Rz. 2 bis 4). Der Zeitpunkt der Bestellung, des Vertragsschlusses oder der Bezahlung ist nicht relevant.

Der Zeitpunkt der Steuerentstehung (vgl. § 13 UStG) ist grds. nicht ausschlaggebend. So kommt es beispielsweise bei Vereinnahmung von Entgelten oder Teilentgelten für noch nicht erbrachte Leistungen zu einer Entstehung der entsprechenden Umsatzsteuer (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1a) Satz 4 UStG, sog. Mindest-Ist-Besteuerung). Auch wenn nach Ansicht des BFH der Steuertatbestand insoweit verwirklicht ist, muss für den final anzuwendenden Steuersatz stets auf die Verhältnisse bei Leistungserbringung abgestellt werden.

Wenn ein Unternehmer seine Umsätze der Istversteuerung unterwirft, so ist der Steuersatz dennoch nach dem Leistungszeitpunkt zu bestimmen (Rz. 6 f.).

Beispiel

Ein selbständiger Steuerberater besteuert nach § 20 UStG. Er berechnet dem Mandanten für eine im Mai 2020 erstellte Steuererklärung sein Honorar. Der Mandant bezahlt am . Es gilt der Steuersatz von 19 %, wobei die Umsatzsteuer für den Monat Juli 2020 anzumelden und abzuführen ist.

Warenlieferungen gelten umsatzsteuerlich als ausgeführt, wenn die eigentümerähnliche Verfügungsmacht verschafft wurde (vgl. dazu Abschnitt 3.1 Abs. 1 bis 3 UStAE). Wird eine Ware jedoch befördert oder versendet, gilt die Lieferung bereits bei Beginn der Warenbewegung als erbracht (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 2 UStAE, insoweit ungenau im „FAQ“ des BMF). Auf Lieferbedingungen (z. B. „incoterms“) kommt es grds. nicht an.

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