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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 768/16 EFG 2020 S. 1122 Nr. 16

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 37b Abs. 1, EStG § 37b Abs. 2, EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks als Sachbezug

Leitsatz

1. Ein Sachbezug liegt vor, wenn Arbeitnehmern Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind. Gegen die Einordnung als Sachbezug spricht weder, dass streitgegenständlichen Restaurantschecks im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sein mögen noch die Angabe einer Wertobergrenze auf dem einzelnen Scheck.

2. Die Ausgabe der Restaurantschecks dient der Verpflegung der Arbeitnehmer. Sie ist mit einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber im Wesentlichen vergleichbar und daher mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.

3. Dass die Restaurantschecks nicht nur in Gaststätten, sondern auch in Supermärkten einlösbar sind, steht der Vergleichbarkeit mit einer Mahlzeitengestellung nicht entgegen, wenn die Einlösbarkeit wie im Streitfall begrenzt ist auf den Erwerb von „Mahlzeiten” bzw. Nahrungsmitteln, die für den direkten Verzehr bestimmt sind, während Alkohol, Tabakwaren und „non food” ausgenommen sind.

4. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich für jeden unter Einsatz von Restaurantschecks getätigten Erwerbsvorgang den Kassenbon vom Arbeitnehmer vorlegen zu lassen, geschweige denn diesen aufzubewahren. Auch treffen den Arbeitgeber keine weiter gehenden Kontrollpflichten in Bezug auf die Einhaltung der wechselseitig vereinbarten Einlösebeschränkung von nur einem Restaurantscheck pro Tag.

5. Bei nicht bestimmungsgemäßem Einsatz der Restaurantschecks durch einzelne Arbeitnehmer kann der geldwerte Vorteil mit dem tatsächlichen Wert nur individuell bei jedem Arbeitnehmer nachversteuert werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2020 S. 1226 Nr. 20
EFG 2020 S. 1122 Nr. 16
EStB 2020 S. 409 Nr. 10
KÖSDI 2020 S. 21934 Nr. 10
DAAAH-51975

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