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StuB Nr. 13 vom Seite 502

Abgekürzter Erhebungszeitraum bei Wegfall der Unternehmensidentität

Anmerkungen zum

StB Dr. Michael Hoheisel

Die Nutzung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge erfordert sowohl Unternehmer- als auch Unternehmensidentität zwischen dem Gewerbebetrieb im Zeitpunkt der Verlustentstehung und im Zeitpunkt der Verlustnutzung. Unternehmeridentität knüpft dabei an den Bestand der Gesellschafter an. Ändert sich der Gesellschafterbestand, kommt es zu einem teilweisen Untergang der Gewerbeverluste. Endet dagegen die sachliche Unternehmensidentität, können die Verlustvorträge in Gänze nicht mehr genutzt werden. Zu den Voraussetzungen der Unternehmensidentität nimmt der BFH im vorliegenden Besprechungsurteil Stellung.

NWB AAAAH-47680

Kernaussagen
  • Der BFH stellt in der Entscheidung vom - IV R 8/17 nochmals ausdrücklich die Wirkungsweise des § 2 Abs. 5 GewStG heraus. Für die Gestaltungspraxis ist diese Norm ein wichtiger Baustein, der insbesondere im Rahmen des § 35 EStG zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen kann.

  • Wichtig ist die Feststellung des BFH, dass allein die Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen mit erheblichen stillen Reserven nicht dazu führt, von einer Unternehmensidentität auszugehen.

  • Für die – ohnehin komplexe – Frage der weiteren Nutzung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge ist dies von entscheidender Bedeutung und gilt es in der Transaktions- und Umstrukturierungspraxis zukünftig zu beachten.

I. Sachverhalt und Problemstellung

[i]Hoheisel, Voraussetzungen der Unternehmensidentität bei der gewerbesteuerlichen Verlustnutzung, StuB 9/2020 S. 334 NWB OAAAH-47162 Die Klägerin im Urteilssachverhalt war eine GmbH & Co. KG (KG). An dieser und an der vermögensmäßig nicht beteiligten Komplementär-GmbH waren im Streitjahr 2012 zwei Kommanditisten (F und M) beteiligt. Diese veräußerten sowohl ihre Beteiligung an der KG als auch die Anteile an der Komplementär-GmbH am an Z. Ab diesem Zeitpunkt verpachtete die KG ihr Gebäude und die Betriebsvorrichtungen (Kraftwerk) an Z, dem bereits das Grundstück, auf dem das Kraftwerk betrieben wurde, gehört. Zum verfügte die KG über gewerbesteuerliche Verlustvorträge i. H. von 50.572 T€.

Unter Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns ergab sich im Jahr 2020 folgender Gewerbeertrag (in T€):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anteiliger Gewerbeertrag bis (F und M)
75.736
Anteiliger Gewerbeertrag ab (Z)
- 7.802
Gewebeertrag für Erhebungszeitraum 2012
67.934

Ausgangspunkt der Ermittlung des maßgebenden Verlustabzugs in 2012 für die KG war der den Kommanditisten bis zu ihrem Ausscheiden zuzurechnende Gewerbeertrag von 75.736 T€. Unter Berücksichtigung der Regelungen zur Mindestbesteuerung in § 10a Satz 1 GewStG ermittelte sich ein in 2012 zu berücksichtigender Verlustabzug (in T€) i. H. von


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerbeertrag
75.736
Verlustabzug nach § 10a Satz 1 GewStG
1.000
1.000
verbleiben
74.736
davon 60 %
44.841
Verlustabzug in 2012
45.841

Damit ermittelte und erklärte die KG einen Gewerbeertrag i. H. von 22.093 T€ (67.934 - 45.841).

Das FA und nachfolgend das FG gingen – entgegen der KG – bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Verlustabzugs einerseits davon aus, dass „maßgebender Gewerbeertrag“ nach § 10a Satz 1 und 2 GewStG der gesamte Gewerbeertrag S. 503des jeweiligen Erhebungszeitraums und zudem der Vorwegabzug von 1 Mio. € beim unterjährigen Gesellschafterwechsel nur zeitanteilig zu berücksichtigen sei. Demnach ergibt sich folgende Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerbeertrag
67.934
Verlustabzug nach § 10a Satz 1 GewStG (10/12tel)
- 833
verbleiben
67.101
davon 60 %
- 40.261
Gewerbeertrag 2012
26.840