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ArbG Emden 20.02.2020 2 Ca 94/19, NWB 26/2020 S. 1908

Arbeitsverhältnis | Beweislast im Vergütungsprozess

Aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach jede/r Arbeitnehmer/in u. a. das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit hat, ergibt sich die vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit. Hält er ein solches System nicht vor, sondern legt lediglich ein ausgewertetes Bautagebuch vor, liegen keine objektiven und verlässlichen, die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers dokumentierende Daten vor.

Anmerkung:

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (, NWB HAAAH-15038) müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit zu schaffen. [i]Jesgarzewski, NWB 11/2020 S. 768Anders als die Politik...