Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 26 vom Seite 1910

Unbürokratische Umsetzung der Umsatzsteuersatzsenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte möglich

Wichtiger [i] BMWi, Pressemitteilung v. 12.6.2020 Bestandteil des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes ist die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % für die Zeit vom 1.7. bis . Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat das Ziel, dass die Senkung durch den Handel möglichst kostengünstig und unbürokratisch an die Kunden weitergegeben werden kann. Daher können Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung (z. B. sämtlicher Regale) in der Nacht zum ändern zu müssen. Hierauf weist das BMWi aktuell hin.

Handel [i]Preis inklusive UStund Anbieter von Dienstleistungen müssen bei ihren Angeboten gegenüber dem Verbraucher nach § 1 Abs. 1 PAngV den geforderten Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie, bei messbaren Gütern, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis je Maßeinheit (Kilopreis, Literpreis etc.) angeben.

§ 9 Abs. 2 [i]Vereinfachungsmöglichkeit „Pauschalrabatt“ PAngV gewährt die Möglichkeit, von einer Änderung der Gesamt- und der Grundpreisangabe abzusehen, wenn der Hä...