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Einkommensteuer – Kein Sonderausgabenabzug für willkürlich geleistete Versorgungsleistungen (FG)
Versorgungsleistungen, die in unregelmäßiger Höhe erfolgen und nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, werden nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen.
Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 EStG gehören zu den Sonderausgaben auch „auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen“. Voraussetzung für ihren Abzug ist zudem, dass sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, und dass der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Weiter gilt die Abzugsmöglichkeit nur in den ausdrücklich benannten Fallgruppen wie etwa für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob in ...