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Ansatz der üblichen statt der vereinbarten Miete im Rahmen der Grundbesitzbewertung
Weicht die tatsächliche Miete mehr als 20 % von der üblichen Miete ab, kommt diese zum Ansatz
[i]Zantopp, Immobilien: Besteuerung, Grundlagen, NWB QAAAE-56332 Im Rahmen des Ertragswertverfahrens im Sinne des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in einem ersten Schritt der sog. Rohertrag zu ermitteln (§ 185 Abs. 1 BewG). Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist (§ 186 Abs. 1 BewG). Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nach § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20 % niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels oder wenn sie mehr als 20 % höher ist als der oberste Wert der Spanne. Auf den Mittelwert kommt es insoweit nicht an (, NWB QAAAH-49085).
I. Ansatz der tatsächlichen oder der üblichen Miete?
Streitig ist, in welchen Fällen § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG (20 %-Abweichung) greift.
[i]Mittelwerte des Mietspiegels als übliche MieteDer Kläger ist Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte u. a. ein mit einem Gebäude mit mehreren Wohnungen bebautes Grundstück. Im Rahmen seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts ging der Kläger für die Ermittlung des Rohertrags i. S. des § 186 BewG für vier Wohneinheiten von den vertraglich vereinbarten Nettokaltmieten aus, legte jedoch für elf Einheiten ...