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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte
(1) Für gewerbesteuerliche Zwecke ist auf den Betriebsstättenbegriff zurückzugreifen (ständige Rechtsprechung). (2) Eine Betriebsstätte i. S. von § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Stpfl. eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung; Bezug: §§ 28, 33 GewStG; §§ 12, 13 AO).
Nach § 28 GewStG ist der Steuermessbetrag anteilig auf die Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes unterhalten worden sind. Im Urteilsfall bestand eine Betriebsaufspaltung. Besitzunternehmen war eine GbR. Als Betriebsunternehmen fungierte eine Kapital...