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Zur Beendigung einer Insolvenzverschleppung
Eine einmal gegebene, aber durch Erholung der Gesellschaft beendete Insolvenzverschleppung macht den Täter oder Teilnehmer nicht deshalb für alle späteren durch die Gesellschaft verursachten Schäden haftbar, weil diese bei Erfüllung der damaligen Insolvenzantragspflicht nicht eingetreten wären ( NWB QAAAH-43246).