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Zur strafrechtlichen Verantwortung von Strohleuten für die Hinterziehung von Umsatzsteuer
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, inwiefern sich Familienangehörige, die nur pro forma als Unternehmensinhaber auftreten, strafbar machen, wenn es zur Hinterziehung von Umsatzsteuer kommt. Bezüglich dieser in der Praxis häufig vorkommende Konstellation hat der BGH nunmehr hohe Anforderungen hinsichtlich der Annahme des Vorsatzes gestellt.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Allein der Umstand, dass jemand als Strohmann vorgeschoben ist, weil der tatsächliche Geschäftsinhaber bzw. faktische Geschäftsführer aufgrund eines Insolvenzverfahrens keinen Geschäftsbetrieb mehr unterhalten und auch nicht mehr als Geschäftsführer tätig werden darf, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Strohmann eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen hat, wenn keine Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben wurden.
II. Sachverhalt
Die Angeklagte A war von ihrem Vater M veranlasst worden, im Jahr 2008 die Einzelfirma F zu gründen. Hintergrund dieses Vorgehens war, dass es M aufgrund einer vorangegangenen Insolvenz seines Geschäftsbetriebs nicht mehr selbst möglich war, Inhaber oder Geschäftsführer eines neuen Unternehmens zu sein. A, die sich im Studium befand, war mit dem Ge...