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LAG München 29.04.2020 10 Sa 432/19, NWB 25/2020 S. 1824

Entgeltfortzahlung | Nur bei Monokausalität des Arbeitsausfalls

Würde ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer im Fall seiner Arbeitsfähigkeit keine Arbeitsleistung erbringen, weil die Schlechtwetterperiode in diesem Zeitraum im Betrieb der Arbeitgeberin aus zwingenden Witterungsgründen eine Arbeitsleistung ausschließt, wäre die Arbeitgeberin berechtigt und verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf dem AusgleichskontoS. 1825 gutgeschriebenen Lohn für die Zeit des witterungsbedingten Arbeitsausfalls auszuzahlen und das Ausgleichskonto des Arbeitnehmers entsprechend zu belasten (vgl. § 3 Ziff. 1.43 Abs. 2 Bundesrahmentarifvertrag-BAU).

Anmerkung:

Daher kann der arbeitsunfähige Arbeitnehmer auch keinen Anspruch aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz herleiten. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache f...