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UG | Firma einer gemeinnützigen UG
Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit „gUG (haftungsbeschränkt)“ eingetragen werden.
Die Firma einer Unternehmergesellschaft muss abweichend von § 4 GmbHG den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten (§ 5a Abs. 1 GmbHG) und im Übrigen den Vorgaben des allgemeinen Firmenrechts genügen (§ 13 Abs. 3 GmbHG i. V. mit §§ 17 ff. HGB). § 5a Abs. 1 GmbHG enthält (nur) eine Sonderregelung zu [i]Haack, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), infoCenter, NWB FAAAD-82746 § 4 Satz 1 GmbHG, also nur zum Rechtsformzusatz. Daraus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der gGmbH mit § 4 Satz 2 GmbHG trotz der Diskussion im juristischen Schrifttum die „gUG“ nicht geregelt hat, lasse sich nicht schließen, dass er davon bewusst abgesehen habe, so das Gericht. Die Beschränkung des Zusatzes „g“ auf die GmbH würde auc...