Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzgerichtsordnung | Form und Ort der Akteneinsicht
Das entschieden, dass die Einsicht in Papierakten grds. nur bei der Geschäftsstelle eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich ist. Form und Ort der Akteneinsicht werde ausdrücklich in § 78 Abs. 2 und 3 FGO geregelt. Auch könne kein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien aus Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 DSGVO hergeleitet werden.