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BFH 12.02.2020 VI R 42/17, NWB 25/2020 S. 1817

Einkommensteuer | Zur Entfernungspauschale nur für Hin- oder Rückweg

Nach dem gilt die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Einordnung:

Das Urteil betrifft alle Arbeitnehmer mit untypischen Arbeitseinsätzen, die nicht dem Leitbild eines arbeitstäglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entsprechen.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Flugbegleiter, beantragte für das Streitjahr zunächst den Abzug sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die ...