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Bilanzierung | Keine Rückstellung für Gerüstbauer wegen vertraglicher Abbauverpflichtung
Ein Gerüstbauer darf keine Rückstellung bilden für die vertragliche Verpflichtung, das Gerüst wieder abzubauen und abzutransportieren: Denn seine vertragliche Verpflichtung wird durch sein eigenbetriebliches Interesse an der möglichst schnellen Wiederverwendung der Gerüstbauteile für Folgeaufträge vollständig überlagert. Daher stellt die vertragliche Verpflichtung keine wirtschaftliche Belastung dar.
Nach [i]Eigenbetriebliches Interesse an Folgeaufträgen dem BFH kann die wirtschaftliche Belastung, die durch die vertragliche Verpflichtung ausgelöst wird, nicht losgelöst von dem eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmers beurteilt werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der vertraglichen Verpflichtung und dem eigenbetrieblichen Interesse besteht.
Überlagert [i]Aufwandsrückstellung das eigenbetriebliche Interesse die vertraglich...