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Prüfungsrecht: Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Erhalt einer kostenlosen Kopie der Examensklausuren
VG Gelsenkirchen, Urteil v. - 20 K 6392/18 (n.rkr.), NWB FAAAH-51179
Leitsatz
Einem Prüfling steht gem. § 5 Abs. 8 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) i. V. mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der von ihm i. R. des Zweiten Juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zu.
Sachverhalt
Die
Parteien streiten über die Frage, ob einem Prüfling von der prüfenden Behörde
aufgrund des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der
europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, DS-GVO)
kostenlose Kopien seiner Examensklausuren zur Verfügung gestellt werden müssen.
Der Kläger beantragte nach erfolgreicher Absolvierung des Zweiten Juristischen Staatsexamens im Land Nordrhein-Westfalen gegenüber dem Beklagten, dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen, die Übersendung einer Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form oder auf postalischem Wege. Der Beklagte erklärte sich dem Kläger gegenüber bereit, die von ihm beantragten Kopien (insgesamt 348 Seiten) zu dem im Voraus zu ...