Aufwendungen für Erststudium keine Werbungskosten
Liebe Leserinnen und Leser,
Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind nach § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG ab dem VZ 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht i. R. eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies hat der BFH entschieden (, NWB PAAAH-54041; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Ende 2019 stellte das BVerfG fest, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, nicht gegen das Grundgesetz verstößt (, NWB HAAAH-39556). Dem ist der BFH jetzt gefolgt.
Sachverhalt: Eine Studentin hatte Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine bzw. nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen. Der BFH wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber aufgrund des § 9 Abs. 6 EStG gehindert, der mit Wirkung ab dem VZ 2004 in das EStG aufgenommen worden ist. Danach sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug kommt nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4.000 € bzw. ab dem Jahr 2012 auf 6.000 € in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich – wie auch im Fall der Studentin – die Aufwendungen aufgrund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht bzw. nicht in vollem Umfang steuerlich aus.
Entscheidung: Der BFH hat das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen:
Nachdem § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG in Kraft getreten und rückwirkend ab dem VZ 2004 anzuwenden ist, sind die Aufwendungen der Klägerin für das Bachelor-Studium nicht (mehr) als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Nach § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG sind Aufwendungen des Stpfl. für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn der Stpfl. zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium i. R. eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Das FG hat allerdings die Aufwendungen der Klägerin für ihr Master-Studium zu Recht als Werbungskosten anerkannt. Die Klägerin hatte nach den oben dargelegten Maßstäben mit dem Bestehen des Bachelor-Studiengangs ein Erststudium i. S. des § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG abgeschlossen. Ihre Aufwendungen für das Master-Studium waren beruflich veranlasst und damit nach allgemeinen Grundsätzen als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen.
Beim BFH war eine Vielzahl von Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig. Sie betrafen ebenfalls den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Erststudium sowie insbesondere den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Pilotenausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren wurden nach der Entscheidung des BVerfG auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des BFH zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt.
Herzliche Grüße
Ihre
Karin Hückel
Fundstelle(n):
SteuerStud 9/2020 Seite 553
NAAAH-50884