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Steuerbefreiung von Haushaltshilfeleistungen nach § 4 Nr. 16 UStG
Das zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG bei Haushaltshilfeleistungen entschieden. Aus dem Nichtobsiegen der Klägerin folgt eine zwischenzeitig anhängige Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH (Az.: XI B 22/20).
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Es ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats bereits aus dem Wortlaut, dass es sich bei dem Leistungsempfänger der von Einrichtungen gem. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a bis l UStG erbrachten Betreuungsleistungen um eine hilfsbedürftige Person handeln muss.
Soweit in Nr. 4 des AEAO zu § 53 die persönliche Hilfsbedürftigkeit ab Vollendung des 75. Lebensjahres im Rahmen der Anerkennung als gemeinnützig ohne weitere Nachprüfung – aus Vereinfachungsgründen – angenommen wird, so ist diese Vorschrift nicht auf die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit i. S. des § 4 Nr. 16 UStG übertragbar. Hilfsbedürftig in diesem Sinne sind Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der Betreuung und Pflege bedürfen, weil sie krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.
II. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb ein Unternehmen, welches als niedrigschwelliges Hilfe- und Betreuungsangebot nach dem Sozialrecht unbefristet anerkannt wurde. Diesbezü...