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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8203/17

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 1 S. 2, EStG § 16 Abs. 2 S. 3, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 6 Abs. 3, HGB § 177, InsO § 80 Abs. 1, BGB § 1980

Mitunternehmerstellung der Erben eines Kommanditisten bleibt durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unberührt

keine Verfügungsgeschäfte über Nachlassgegenstände zwischen Nachlassinsolvenzverwalter und Erben

entgeltliche Freigabe des Kommanditanteils führt zu Sonderbetriebsausgaben der Erben

Leitsatz

1. Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters wird die Mitunternehmerschaft nicht beendet. Einkommensteuerrechtlich bleiben die bisherigen Mitunternehmer Steuersubjekte.

2. Die Regelungen über die Erbengemeinschaft werden für Kommanditanteile handelsrechtlich durchbrochen. Die zur Nachfolge des verstorbenen Kommanditisten bestimmten Erben erwerben im Wege der Sonderrechtsnachfolge jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten. Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird diese Erbfolge weder durchbrochen noch rückgängig gemacht.

3. Zwischen dem Nachlassinsolvenzverwalter einerseits und den Erben andererseits können keine „normalen” Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. Unzulässig sind insbesondere Verfügungsgeschäfte über Nachlassgegenstände, da diese einen Rechtsträgerwechsel voraussetzen.

4. Eine als „Veräußerung” des Kommanditanteils aus dem Nachlass bezeichnete Vereinbarung ist als entgeltliche Freigabe des gesamten Kommanditanteils aus der Insolvenzmasse zu qualifizieren, wodurch die Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (zurück)erlangen. Eine in diesem Zusammenhang geleistete Zahlung stellt kein Entgelt für den Kommanditanteil dar, sondern entfällt allein auf den Erwerb der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und führt zu Sonderbetriebsausgaben der Erben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 43
DStRE 2020 S. 1375 Nr. 22
EStB 2021 S. 44 Nr. 1
ErbStB 2020 S. 217 Nr. 8
IAAAH-50812

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