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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 3343/18 EFG 2020 S. 1146 Nr. 16

Gesetze: ErbStG 2009 § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG 2009 § 10 Abs. 1 S. 1, ErbStG 2009 § 11 Abs. 1, ErbStG 2009 § 13a Abs. 1, ErbStG 2009 § 13a Abs. 2, ErbStG 2009 § 13a Abs. 3 S. 1, ErbStG 2009 § 13a Abs. 3 S. 2, ErbStG 2009 § 13b Abs. 3 S. 1

Keine Berücksichtigung einer mehr als drei Jahre nach dem Erbfall erfolgten freien Teilerbauseinandersetzung bei der Zurechnung von Nachlassgegenständen und der Freibeträge des § 13a ErbStG

Leitsatz

1. Gemäß § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung der Bereicherung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, somit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Todeszeitpunkt des Erblassers maßgebend; das gilt sowohl für die Zurechnung der Gegenstände als auch für deren Wert.

2. Eine mehr als drei Jahre nach dem Erbfall erfolgte freie Teilerbauseinandersetzung, bei der eine Miterbin vollständig das Betriebsvermögen und ein Miterbe eine Immobilie übernimmt, bleibt bei der erbschaftsteuerrechtlichen Zurechnung von Nachlassgegenständen und der Inanspruchnahme von Freibeträgen des § 13a ErbStG 2009 unberücksichtigt, wenn bis zur Teilerbauseinandersetzung nicht die Miterbin, sondern die Erbengemeinschaft das Unternehmen tatsächlich geführt sowie die Unternehmensfortführung tatsächlich gewährleistet hat und wenn die – das Betriebsvermögen übernehmende – Miterbin kein Interesse an einer Unternehmensfortführung hatte, was aus dem Verkauf des Betriebsvermögens bereits kurz nach der Teilerbauseinandersetzung ersichtlich wird (im Streitfall: hälftige Verteilung des Erbes und des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG 2009 sowie des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG 2009 auf die beiden Miterben; Ausführungen zu Sinn und Zweck der Steuerbefreiungen nach §§ 13, 13a ErbStG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 45
DStRE 2020 S. 1443 Nr. 23
EFG 2020 S. 1146 Nr. 16
NWB-EV 2020 S. 248 Nr. 7
UVR 2020 S. 239 Nr. 8
RAAAH-50809

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