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StuB Nr. 12 vom Seite 462

Risikoberichterstattung zur Corona-Pandemie: Trendwende weg von Boilerplates zu unternehmensrelevanten Angaben?

Unternehmensspezifische Wesentlichkeit im Lagebericht

Dr. Carola Rinker

Die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie wirken sich auf die Lageberichterstattung der Unternehmen aus. Dabei soll bei der Berichterstattung dennoch die Wesentlichkeit von Informationen beachtet werden. Diesbezüglich sind unternehmensspezifische Angaben denen mit allgemeinen Informationen über die wirtschaftlichen Konsequenzen vorzuziehen. Leider haben sich hier seit der Finanzkrise keine Verbesserungen ergeben, wie die Berichtspraxis besonders betroffener Unternehmen durch die Corona-Pandemie zeigt.

Rinker, Auswirkungen des Corona-Virus auf den HGB-Jahresabschluss und Lagebericht, NWB QAAAH-45349

Kernaussagen
  • Die Angaben unternehmensspezifischer Informationen im Lagebericht haben Vorrang gegenüber allgemeinen Angaben bezüglich der Auswirkungen der Corona-Pandemie.

  • Durch die Fokussierung der Angaben auf relevante Informationen soll das „Verstecken“ wichtiger Informationen verhindert werden.

  • Anders als erhofft hat sich seit der Finanzkrise das Boilerplates nicht verringert. Besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen veröffentlichen im Risikobericht immer noch eher allgemeine als unternehmensspezifische Informationen.

I. Einleitung

[i]Kirsch, Lagebericht und Konzernlagebericht (HGB), infoCenter NWB ZAAAC-45536 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 289 NWB HAAAH-36429 In der Finanzkrise vor mehr als zehn Jahren zeigte sich das Boilerplates besonders in den Risikoberichten der IKB: Die Bank berichtete über alle möglichen Risiken wie beispielsweise die Personalbeschaffung, ohne jedoch über unternehmensspezifische Risiken im Detail einzugehen. Über die Verbriefungsgesellschaften wurden im Risikobericht keinerlei Angaben gemacht, obwohl diese wenige Wochen nach der Fertigstellung des Lageberichts für die faktische Insolvenz der Bank verantwortlich waren. Eine Rettung gelang damals nur durch Staatshilfen.

Seither sind nun einige Jahre vergangen: Hinsichtlich des Blicks in die Zukunft besteht die Hoffnung, dass sich seither bei der best practice der Risikoberichterstattung der Unternehmen einiges geändert hat. Anstelle von redundanten und wenig unternehmensspezifischen ( Boilerplate) Angaben werden Informationen über unternehmensspezifische Auswirkungen durch die Corona-Pandemie im Risikobericht erwartet. Allerdings finden sich in den Risikoberichten immer noch allgemeine Worthülsen, die der Zielsetzung einer unternehmensspezifischen Wesentlichkeit entgegenstehen. Gerade vor dem Hintergrund der teilweise erheblichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf einzelne Branchen ist die Auslegung des DRS 20 zur Lageberichterstattung weiterhin enttäuschend.

Der Beitrag ist wie folgt aufgebaut: Im Kap. II werden die gesetzlichen Grundlagen der unternehmensspezifischen Angaben im Lagebericht gem. § 289 HGB sowie DRS 20 dargestellt, bevor im Kap. III überprüft wird, inwieweit bei besonders von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen die Berichterstattung unternehmensspezifischer Risiken erfolgt. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick und Fazit.S. 463

II. Unternehmensspezifische Angaben im Lagebericht

1. Inhalte des Lageberichts gem. § 289 HGB

Unternehmen müssen im Lagebericht den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses sowie die Lage der Gesellschaft so darstellen, um über die tatsächlichen Verhältnisse ein entsprechendes Bild zu vermitteln (§ 289 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dabei muss der Lagebericht den Geschäftsverlauf des Unternehmens analysieren sowie über die Lage der Gesellschaft berichten (§ 289 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Zudem besteht die Pflicht, die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren bei der Analyse der Geschäftstätigkeit einzubeziehen. Die Erläuterung dieser hat unter Bezugnahme der im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erfolgen (§ 289 Abs. 1 Satz 3 HGB). Darüber hinaus müssen sowohl eine Beurteilung als auch entsprechende Erläuterungen hinsichtlich voraussichtlicher Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken erfolgen. Verpflichtend sind dabei die Angaben entsprechender Annahmen (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Entsprechende Angaben müssen auch im Konzernlagebericht gemacht werden. Dies ist in § 315 Abs. 1 HGB geregelt.

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