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Entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses als umsatzsteuerfreie Leistung ohne Vorsteuerabzug
Mit hatte das FG Rheinland-Pfalz zum Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Dorfgemeinschaftshauses zu entscheiden. Es war im vorliegenden Sachverhalt strittig, ob die entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses für private Feiern und an Vereine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist. Dabei zeigte sich aus der Entscheidung des Finanzgerichts, dass nach nationalem Recht die Entscheidung wohl bereits aus systematischen Erwägungen zwingend ist, das Unionsrechts jedoch deutlich weniger klar zu dieser Frage steht.
I. Leit- und Orientierungssätze
Sofern eine Dauer der Benutzung vereinbart und preisbildendes Merkmal ist, kann eine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken i. S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG auch bei einer kurzfristigen Nutzungsüberlassung vorliegen.
Zum Leitsatz:
Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112 (EG) steht dieser Wertung nicht entgegen.
Werden neben der Überlassung von Räumlichkeiten auch Leistungen wie die Reinigung, die Beleuchtung, die Zurverfügungstellung von Stühlen, Tischen, Besteck und einer Küche erbracht, handelt es sich hierbei um Nebenleistungen der Vermietung und Verpachtung. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Nebenle...